Ambulantes TherapieCenter Alt-Rudow GmbH - Neuköllner Str. 304-310 - 12357 Berlin +49 (0)30 70 71 90 50 info@atc-physio.de Mo-Fr: 07:30 - 19:00 Uhr

Zuzahlung

Die Höhe der Zuzahlung richtet sich nach der verordneten Leistung.

Generell beträgt die Zuzahlung 10,00 Euro je Verordnung zuzüglich zehn Prozent der Kosten des Heilmittels.

Wenn zum Beispiel auf einem Rezept sechs Massagen verordnet werden, beträgt die Zuzahlung zehn Euro für diese Verordnung und zusätzlich zehn Prozent der Kosten für die sechs verordneten Massagen.

Die Verordnungsgebühr und die prozentuale Zuzahlung sind kein Zusatzverdienst für die Heilmittelerbringer: Die eingenommenen Zuzahlungen werden in voller Höhe mit dem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse verrechnet.

Die Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen, für chronisch Kranke bei einem Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen. Nach Überschreiten dieser Belastungsgrenze kann sich der Patient von seiner Krankenkasse u. a. von der Zuzahlung zu Heilmitteln befreien lassen.


Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs. 2 SGB V:
Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Heilmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag an die abgebende Stelle zu leisten. Dies gilt auch, wenn Massagen, Bäder und Krankengymnastik als Bestandteil der ärztlichen Behandlung (§ 27 Satz 2 Nr. 1) oder bei ambulanter Behandlung in Krankenhäusern, Rehabilitations- oder anderen Einrichtungen abgegeben werden.

§ 61 SGB V:
Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen werden je Kalendertag 10 Euro erhoben. Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung.